Verwaltungsrecht
„Von der Wiege bis zur Bahre-Formulare, Formulare“.So beschreibt es der Volksmund und Reinhard Mey besang bereits in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts den „Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars“.
Heute ist die Rede vom „schlanken Staat“ und seiner ebenso schlangen und bürgerfreundlichen Verwaltung. Tatsache ist indes, dass eine wahre Flut von Rechtsakten der Europäischen Union, nationalen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen die Rechtsbeziehungen des Staates in seiner Gesamtheit – also des Bundes, der Länder, der kommunalen Gebietskörperschaften, der Landkreise und Kommunen – zu seinen Bürgern regelt.
Der einzelne Bürger sieht sich regelmäßig hilflos einer Behörde gegenüber, die (zumindest in der Regel) über gut ausgebildete Mitarbeiter verfügt. Zur Herstellung von „Waffengleichheit“ ist es deshalb notwendig, dass er sich bereits frühzeitig der Hilfe eines Fachmannes bedient, der nicht nur die Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrenrechts einschließlich der jeweiligen besonderen Verfahrensregeln der einzelnen Rechtsgebiete, sondern insbesondere die materiellen Inhalte der jeweiligen Rechtsgebiete beherrscht. Dabei ist es erforderlich, den jeweils in Rede stehenden „Fall“ nicht ohne Bezug auf einen möglichen Verwaltungsprozess zu bearbeiten. Der Bürger – um so mehr sein Anwalt – muss wissen, wie weitreichend richterliche Kontrolle in einem Verwaltungsprozess ist. Je geringer sie ist, um so notwendiger ist es, bereits im Verwaltungsverfahren zu einem für alle Beteiligten brauchbaren Ergebnis zu gelangen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Verwaltungsverfahren und sich oft anschließende Verwaltungsgerichtsverfahren lang andauern und häufig die Notwendigkeit von Zwischenregelungen in Form einstweiliger Anordnungen und Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle sofortiger Vollziehung erforderlich machen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bereits während des Verfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später nur unter großen Schwierigkeiten oder gar überhaupt nicht rückgängig zu machen sind.
Herr Rechtsanwalt Klaus Siepker hat sich bereits während seines Studiums und der nachfolgenden praktischen Ausbildung auf das Verwaltungsrecht spezialisiert. Er ist seit 1992 als Fachanwalt für Verwaltungsrecht zugelassen und insbesondere auf den Gebieten des öffentlichen Baurechts (einschließlich des Baunachbarrechts), des Umweltrechts, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Kommunalabgabenrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Sozialrechts tätig.
Er vertritt private und öffentliche Auftraggeber gerichtlich und außergerichtlich.
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