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Krankenversicherungsrecht: Zum Anspruch auf Beihilfe für Hormontherapie
Der Fall: Die am 04.04.1971 geborene Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihr im November 2009 gestellter Antrag auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Medikament Cyclo-Progynova, für das ihr Rezepte ausgestellt worden waren, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit der Begründung ab, Mittel, die zur Empfängnisregelung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig und die Prämature Menopause sei keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne. Die Klägerin hat erfolglos Widerspruch eingelegt und im Februar 2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.

Die gerichtliche Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Stuttgart – Urteil vom 17.05.2010, Az: 12 K 699/10 – hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin Beihilfe zu gewähren. Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen unter anderem für von Ärzten schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Diese Voraus-setzungen seien erfüllt, da das Medikament Cyclo-Progynova nicht zur Empfängnisregelung verordnet worden sei, sondern aus Anlass einer Krankheit. Bei der Klägerin, die noch keine 40 Jahre alt ist, sei eine prämature Menopause diagnostiziert worden. Dies sei eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne. Es komme dadurch zu einem verfrühten Hormonmangel. Ca.
1 % der Frauen seien davon betroffen. Dieser Zustand soll bereits als krankhaft anzusehen sein und führt zur Umwandlung zu weiteren krankhaften Folgestörungen wie erhöhten kardiovaskulären und osteoporosen Risiken. Deshalb sei eine Hormonersatztherapie angezeigt.


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