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Medizin- bzw. Steuerrecht: Kosten für heterologe künstliche Befruchtung als Sonderausgaben anerkannt
Der Fall:
Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg Kinder selbst zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden. Aufgrund dessen entschloss sich der Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der erkrankte Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Ehefrau gesund sei. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle für sich keine Krankheit dar.

Die gerichtliche Entscheidung:
Das Niedersächsische Finanzgericht – Urteil vom 05.05.2010, Az: 9 K 231/07 – hat entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung der Klage stattgegeben. Nach Überzeugung des Gerichts ist die – nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung – durchgeführte sog. heterologe Insemination, d.h. Befruchtung von Eizellen mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahmen, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen – die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger – abzumildern. Die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten seien aus tatsächlichen Gründen entstanden und steuermindernd im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht hält insofern eine Gleichbehandlung mit den – als außergewöhnlichen Belastung anerkannten – Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigkeit des Ehemannes aus verfassungsrechtlichen und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Über den weiteren Verlauf werden wir an dieser Stelle berichten.


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